Statuten vom 22. März 2019

I.               Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1               Name und Sitz

 

Unter dem Namen „Natur- und Vogelschutz Rheinfelden“ (nachfolgend NVR genannt) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Rheinfelden.

 

 

 

Art. 2               Zweck

 

Der NVR setzt sich dafür ein, den Natur-, Vogel- und Landschaftsschutz in Rheinfelden zu erhalten und zu fördern.

 

 

 

Der NVR sucht dies zu erreichen durch:

 

 

 

§  Erhaltung und Pflege der bestehenden sowie Schaffen von neuen Naturschutzgebieten

 

§  Monitoring wichtiger Tier- und Pflanzenpopulationen, Betreuung verschiedenster Nisthilfen sowie andere geeignete Massnahmen zum Erhalt und Förderung der Biodiversität

 

§  Schutz der Natur in Siedlung, Landschaft und Wald in enger Zusammenarbeit mit den städtischen Diensten und Privaten

 

§  Information von Mitgliedern, Behörden sowie der Bevölkerung über die Belange der Natur in Rheinfelden:  

 

-       durch verschiedene Veranstaltungen, Arbeitseinsätze, Exkursionen, Jugendarbeit, u.a.

 

-       durch Medienarbeit

 

§  Begleitung von Bauprojekten hinsichtlich ökologischer Aspekte

 

§  Beteiligung an den kommunalen politischen Prozessen bei Themen mit einem Bezug zum Natur- und Landschaftsschutz

 

§  Jede andere Tätigkeit, welchen dem Zweck dient

 

Der NVR ist mit seinen Mitgliedern BirdLife Aargau angeschlossen und ist damit auch Mitglied der Organisation Schweizer Vogelschutz SVS / BirdLife Schweiz. Der NVR kann Mitglied in anderen interessens- und werteverwandten Organisationen werden.

 

 

 

 

 

II.              Mitgliedschaft

 

Art. 3               Mitglieder und Aufnahme

 

Der NVR setzt sich zusammen aus Einzel-, Familien-, Jugend- und Ehrenmitgliedern. Jugendmitglieder treten mit Erreichen des 18. Lebensjahres zu den Einzelmitgliedern über.

 

 

 

Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand. Mitglied wird, wer den von der GV festgelegten Mitgliederbeitrag entrichtet.  

 

 

 

Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung (GV) bestimmt. Einzelmitglieder bezahlen den einfachen, Juristische Personen den doppelten Mitgliederbeitrag. Familien- und Jugendmitglieder erhalten eine Vergünstigung gegenüber den Einzelmitgliedschaften. Eine lebenslängliche Mitgliedschaft kann durch eine einmalige Bezahlung des 25fachen Jahresbeitrages erlangt werden.

 

 

 

Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung (GV) ernannt. Ehrenmitglieder haben keinen Jahresbeitrag zu entrichten. Sie verfügen weiterhin über das Stimmrecht.

 

 

 

Art. 4               Austritt und Ausschluss

 

Der Austritt aus dem Verein erfolgt auf Grund einer schriftlichen Erklärung (Brief oder eMail) an den/die PräsidentenIn.

 

 

 

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem NVR ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an der GV zur Diskussion stellen lassen. In diesem Falle entscheidet anschliessend die GV.

 

 

 

III.            Finanzen

 

Art. 5               Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des NVR dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

 

 

Art. 6              Mittel

 

Die Einnahmen des NVR bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Beiträgen der Gemeinde und aus Spenden, Gönnerbeiträge, Legate und Zuwendungen aller Art.

 

 

 

Art. 7              Haftung

 

Für Verbindlichkeiten des NVR haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

 

 

 

 

IV.           Organisation

 

Art. 8               Organe des NVR

 

Die Organe des NVR sind:

 

-   die Generalversammlung (GV)

 

-   der Vorstand

 

-   die Rechnungsrevisoren oder die Revisionsstelle

 

 

 

Die Organe des NVR sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

 

 

 

Dem Vorstand steht das Recht zu, für die Behandlungen wichtiger Themen Fachpersonen heranzuziehen und/oder Spezialkommissionen zu ernennen.

 

 

 

Art. 9               Die Generalversammlung (GV)

 

Die GV ist das oberste Organ des NVR. Eine ordentliche GV findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Die Einberufung einer ausserordentlichen GV können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangen.

 

 

 

Zur GV werden die Mitglieder drei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Die GV wählt den Vorstand und die Rechnungsrevisoren rsp. die Revisionsstelle.

 

 

 

Anträge von Mitgliedern zuhanden der ordentlichen Generalversammlung  sind spätestens 10 Tage vorher schriftlich begründet dem/der PräsidentenIn einzureichen;

 

massgebend ist der Poststempel.

 

 

 

Der GV obliegt die Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes, der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle.

 

 

 

Die GV beschliesst über das Jahresbudget und setzt die Mitgliederbeiträge fest. Sie entscheidet über die ihr vom Vorstand unterbreiteten Geschäfte, über Statutenänderungen und behandelt Ausschlussrekurse.

 

 

 

An der GV besitzt jedes Einzel-, Familien-  und Ehrenmitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt, vorbehältlich Art. 12 hiernach, mit einfachem Mehr.

 

 

 

Jugendmitglieder sind ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt.

 

 

 

Art. 10            Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:

 

 

 

-     Präsident oder Präsidentin

 

-     Vizepräsident oder Vizepräsidentin

 

-     AktuarIn

 

-     KassierIn

 

-     Weitere Vorstandsmitglieder

 

 

 

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mit Ausnahme der Ernennung des/der PräsidentenIn durch die GV konstituiert sich der Vorstand selbst. Er regelt die rechtsgültigen Unterschriften für den NVR.

 

 

 

Zu Vorstandssitzungen lädt der Präsident, die Präsidentin oder ein anderes Vorstandsmitglied ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der/die PräsidentIn oder der/die VizepräsidentIn anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmgleichheit fällt der/die PräsidentIn oder bei dessen/deren Abwesenheit der/die VizepräsidentIn den Stichentscheid. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.

 

 

 

 Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

 

 

 

-       Erfüllung des Vereinszwecks

 

-       Ausarbeitung und Durchführung des Jahresprogramms

 

-       Vollziehung der Beschlüsse der GV

 

-       Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind

 

-       Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere der Organisation und Führung des Finanzwesens nach allgemein gültigen und wirtschaftlichen Grundsätzen

 

-       Vertretung des Vereins gegen aussen

 

-       Finanzkompetenzen: einmalige Ausgaben bis zu einem Betrag von Fr. 5‘000.—und wiederkehrende Ausgaben bis zu einem Betrag von Fr. 500.--.

 

 

 

Art. 11            Die Rechnungsrevisoren resp. die Revisionsstelle

 

Die GV wählt auf eine Amtszeit von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren oder eine Revisionsstelle (anerkannte Treuhandgesellschaft). Wiederwahl ist möglich.

 

 

 

Die Rechnungsrevisoren rsp. die Revisionsstelle prüfen die Kasse- und Rechnungsführung des NVR, erstattet der GV jährlich Bericht und stellt Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

 

 

 

 

 

V.             Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

Art. 12            Statutenrevision und Auflösung

 

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen.

 

 

 

Die Auflösung des NVR kann durch Beschluss der GV und mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Stadtrat Rheinfelden zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben. Wird innerhalb von 10 Jahren ein Verein mit vergleichbarem Zweck gegründet, so hat der Stadtrat diesem das Vermögen zuzuführen. Nach Ablauf dieser Frist fallen die vorhandenen Mittel und Reservate dem kantonalen Verband BirdLife Aargau zu.

 

 

 

Art. 13            Inkrafttreten

 

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 22. März 2019 genehmigt und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen die Statuten vom 17. März 1995.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Daniela Müller Brodmann                                    Markus Thüer                                  

 

Präsidentin                                                              Mitglied des Vorstandes                                                  

 

 

 

 

 

Rheinfelden, 22. März 2019 (Beschluss GV)

 

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